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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 16 APVO-AD-VerwD - Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Abnahme der Prüfungen werden bei der Prüfungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus

  1. 1.

    einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für das Richteramt,

  2. 2.

    zwei Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste,

  3. 3.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Prüfungsbehörde und

  4. 4.

    einer in der fachtheoretischen Ausbildung tätigen Person (Fachlehrerin oder Fachlehrer).

(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.