§ 37a APVO-AD-VerwD - Abweichende Vorschriften wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-VerwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2020 endet,
- 1.
genügt abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 ein Abschlusslehrgang mit weniger als 720 Unterrichtstunden,
- 2.
genügt abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 20 Aufsichtsarbeiten und
- 3.
kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2021 oder 2022 endet,
- 1.
genügen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 ein Grundlehrgang mit weniger als 350 Unterrichtsstunden und ein Abschlusslehrgang mit weniger als 720 Unterrichtsstunden,
- 2.
genügt abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 20 Aufsichtsarbeiten und
- 3.
kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
(3) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die sich in der Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Aufstiegslehrgang im Jahr 2020 endet,
- 1.
genügt abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 ein Abschlusslehrgang mit weniger als 750 Unterrichtstunden,
- 2.
genügt abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 18 Aufsichtsarbeiten und ohne Referat und
- 3.
kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
(4) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die sich in der Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Aufstiegslehrgang im Jahr 2021 oder 2022 endet,
- 1.
genügen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 ein Grundlehrgang mit weniger als 350 Unterrichtsstunden und ein Abschlusslehrgang mit weniger als 750 Unterrichtsstunden,
- 2.
genügt abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 18 Aufsichtsarbeiten und
- 3.
kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.