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§ 37a APVO-AD-VerwD - Abweichende Vorschriften wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2020 endet,

  1. 1.

    genügt abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 ein Abschlusslehrgang mit weniger als 720 Unterrichtstunden,

  2. 2.

    genügt abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 20 Aufsichtsarbeiten und

  3. 3.

    kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

(2) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2021 oder 2022 endet,

  1. 1.

    genügen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 ein Grundlehrgang mit weniger als 350 Unterrichtsstunden und ein Abschlusslehrgang mit weniger als 720 Unterrichtsstunden,

  2. 2.

    genügt abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 20 Aufsichtsarbeiten und

  3. 3.

    kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

(3) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die sich in der Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Aufstiegslehrgang im Jahr 2020 endet,

  1. 1.

    genügt abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 ein Abschlusslehrgang mit weniger als 750 Unterrichtstunden,

  2. 2.

    genügt abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 18 Aufsichtsarbeiten und ohne Referat und

  3. 3.

    kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

(4) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die sich in der Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Aufstiegslehrgang im Jahr 2021 oder 2022 endet,

  1. 1.

    genügen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 ein Grundlehrgang mit weniger als 350 Unterrichtsstunden und ein Abschlusslehrgang mit weniger als 750 Unterrichtsstunden,

  2. 2.

    genügt abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 18 Aufsichtsarbeiten und

  3. 3.

    kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.