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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 11 APVO-AD-VerwD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens 20 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit im Grundlehrgang zwei Unterrichtsstunden und im Abschlusslehrgang vier Unterrichtsstunden betragen. 3Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 4Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung ermittelt das Studieninstitut die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 5Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Grundlehrgang und den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Abschlusslehrgang. 6Aus den Mittelwerten nach Satz 5 wird der Mittelwert errechnet, wobei die Punktzahl für den Grundlehrgang mit 25 Prozent und die Punktzahl für den Abschlusslehrgang mit 75 Prozent berücksichtigt werden. 7Der Mittelwert nach Satz 6 (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.

(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit am Ende eines Abschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Studieninstitut die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 75 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.