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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 13 APVO-AD-VerwD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind eine Hausarbeit und mindestens 18 Aufsichtsarbeiten zu fertigen und es ist mindestens ein Referat zu halten. 2Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit soll im Grundlehrgang vier Unterrichtsstunden und im Abschlusslehrgang fünf Unterrichtsstunden betragen. 3§ 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für die berufspraktische Tätigkeit ist § 11 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.