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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 19 APVO-AD-VerwD - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die mündliche Prüfung soll sich auf die in § 10 Abs. 2 genannten Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie ist in vier Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu gliedern. 3Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4In der Laufbahnprüfung sollen auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten Prüfungszeit entfallen und in der Aufstiegsprüfung etwa 45 Minuten.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt. 2Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass

  1. 1.

    Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und

  2. 2.

    andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.