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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 29 APVO-AD-VerwD - Bewertung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Abweichend von § 3 können Prüfungsleistungen unbenotet bleiben. 2Unbenotete Prüfungsleistungen sind mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.