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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-AD-VerwD - Dauer und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch Unterricht und praktische Unterweisung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im allgemeinen Verwaltungsdienst ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. 3Sie sind auch mit dem Geschäftsgang, der Geschäftsverteilung, der Registratur, der Hausverwaltung und der Organisation der Ausbildungsbehörde sowie in den Grundzügen mit der Organisation der Landesverwaltung und den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut zu machen.