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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-AD-VerwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 10 Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in einen Grundlehrgang mit 350 Unterrichtsstunden und einen Abschlusslehrgang mit 720 Unterrichtsstunden. 2An den Abschlusslehrgang schließt sich die Laufbahnprüfung an.

(3) 1Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in mindestens drei und höchstens fünf Ausbildungsabschnitte. 2Die Dauer eines Ausbildungsabschnitts soll zwei Monate nicht unterschreiten.

(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 NLVO angerechnet werden. 2Ein förderlicher beruflicher Bildungsgang im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NLVO ist auch ein Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Fachrichtung Steuerverwaltung. 3Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Studieninstitut (§ 9 Abs. 2).