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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 33 APVO-AD-VerwD - Bestehen von Prüfungen, Bachelorprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" oder mit "bestanden" bewertet ist. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 3Im Grundstudium und im Hauptstudium kann im Fall des Nichtbestehens einer Wiederholungsprüfung jeweils eine Prüfung ein weiteres Mal wiederholt werden.

(2) 1Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die für die Module und Teilmodule vorgesehenen Prüfungen bestanden sind. 2Es ist eine Gesamtnote zu bilden.

(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfung wiederholt nicht bestanden ist und eine weitere Wiederholung der Prüfung nicht möglich ist.