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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 APVO-AD-VerwD - Bewertung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1)15 und 14 Punkteeine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)  13 bis 11 Punkte  eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)10 bis 8 Punkteeine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7 bis 5 Punkteeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4 bis 2 Punkteeine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1 und 0 Punkteeine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis14,00 Punktesehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punktegut (2),
10,99 bis8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bis0 Punkteungenügend (6).