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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 10 APVO-AD-VerwD - Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im allgemeinen Verwaltungsdienst ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung ist insbesondere

  1. 1.

    in das Öffentliche Recht, insbesondere Allgemeines Verwaltungsrecht, Kommunalrecht und Öffentliches Dienstrecht,

  2. 2.

    in das Privatrecht,

  3. 3.

    in die Rechtsanwendung,

  4. 4.

    in die Wirtschaftslehre, insbesondere Verwaltungsbetriebswirtschaft, Öffentliche Finanzwirtschaft und Rechnungswesen und

  5. 5.

    in die sozialwissenschaftlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns

einzuführen.

(3) In der berufspraktischen Ausbildung ist in mindestens drei der Aufgabenbereiche

  1. 1.

    Organisation der staatlichen Verwaltung oder der Kommunalverwaltung,

  2. 2.

    Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

  3. 3.

    Finanz- und Abgabenwesen,

  4. 4.

    Ordnungsverwaltung,

  5. 5.

    Sozialhilfe oder Jugendhilfe und

  6. 6.

    Öffentliches Dienstrecht

einzuführen.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium veröffentlicht Lehr- und Stoffverteilungspläne.