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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 32 APVO-AD-VerwD - Berufspraktische Studienzeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Module der berufspraktischen Studienzeiten werden unter der Verantwortung der Hochschule als praktische Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt. 2Jede Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der die Zusammenarbeit mit der Hochschule sicherstellt und die Ausbildung überwacht.

(2) Mit der Ausbildung sollen Personen betraut werden, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste besitzen, oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit einer gleichwertigen Qualifikation.

(3) 1Die berufspraktischen Studienzeiten gliedern sich in drei Teile. 2Die berufspraktische Studienzeit I ist Bestandteil des Grundstudiums, die berufspraktische Studienzeit II und die berufspraktische Studienzeit III sind Bestandteile des Hauptstudiums. 3Die berufspraktische Studienzeit I und die berufspraktische Studienzeit III sollen in zwei Abschnitte, die berufspraktische Studienzeit II kann in zwei Abschnitte geteilt werden. 4Ein Abschnitt soll in einer Organisationseinheit mit Querschnittsfunktionen, ein Abschnitt in einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig rechtlichen Aufgaben und ein Abschnitt in einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig wirtschaftlichen Aufgaben abgeleistet werden. 5Während eines Abschnitts sollen auch Aufgaben, die unmittelbaren Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, wahrgenommen werden.

(4) 1Mindestens ein Abschnitt mit einer Dauer von mindestens zwei und höchstens drei Monaten soll außerhalb der Ausbildungsbehörde abgeleistet werden. 2Er kann auch bei einer für den Studiengang geeigneten Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung abgeleistet werden. 3Auf einen Abschnitt nach Satz 2 ist Absatz 2 nicht anzuwenden.