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§ 12 APVO-AD-VerwD - Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste

  1. 1.

    in einem Aufstiegslehrgang bei einem Studieninstitut (fachtheoretische Ausbildung) und

  2. 2.

    durch eine berufspraktische Tätigkeit am Arbeitsplatz mit einer Dauer von sechs Monaten

eingeführt.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in einen Grundlehrgang mit mindestens 350 Unterrichtsstunden und einen Abschlusslehrgang mit mindestens 750 Unterrichtsstunden. 2An den Abschlusslehrgang schließt sich die Aufstiegsprüfung an. 3§ 10 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die berufspraktische Tätigkeit soll zwischen Grund- und Abschlusslehrgang geleistet werden; ein Teil der berufspraktischen Tätigkeit kann vor Beginn des Grundlehrgangs geleistet werden.