APVO-AD-Archiv,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Allgemeine Dienste-Archiv

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 7. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 10 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 46)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Dienstbezeichnungen2
Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt3
Zweiter Teil
Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach abgeschlossenem Hochschulstudium des Archivwesens
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung5
Leitung der Ausbildung, Ausbildungsstellen6
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung7
Dritter Teil
Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ohne abgeschlossenes Hochschulstudium des Archivwesens
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst8
Dauer und Gliederung der Ausbildung9
Leitung der Ausbildung, Ausbildungsstellen10
Inhalt der Ausbildung11
Beurteilung der Leistungen im Verwaltungslehrgang und in den berufspraktischen Studienzeiten12
Zwischenprüfung13
Vierter Teil
Laufbahnprüfungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Prüfungsbehörde14
Prüfungsausschuss15
Prüfungsteile16
Schriftliche Abschlussarbeit17
Schriftliche Prüfung18
Mündliche Prüfung19
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis20
Niederschrift21
Wiederholung der Prüfung22
Verhinderung, Versäumnis23
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten24
Einsichtnahme in die Prüfungsakte25
Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst26
Dauer und Gliederung der Ausbildung27
Leitung der Ausbildung, Ausbildungsstellen28
Einzelheiten der Ausbildung, Laufbahnprüfung29
(weggefallen)30
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift31
Inkrafttreten32
Anlage
Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und die Transferphase im Niedersächsischen LandesarchivAnlage

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 APVO-AD-Archiv - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den Archivdienst nach abgeschlossenem Hochschulstudium des Archivwesens,

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den Archivdienst ohne abgeschlossenes Hochschulstudium des Archivwesens und

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den Archivdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Archivdienst der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-AD-Archiv - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt führen die Dienstbezeichnung "Archivinspektoranwärterin" oder "Archivinspektoranwärter". 2Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt führen die Dienstbezeichnung "Archivreferendarin" oder "Archivreferendar".

§ 3 APVO-AD-Archiv - Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) In der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind die Leistungen mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte =eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13 bis 11 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7 bis 5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4 bis 2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1 und 0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punktesehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punktegut (2),
10,99 bis8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bis0 Punkteungenügend (6).