§ 12 APVO-AD-Archiv - Beurteilung der Leistungen im Verwaltungslehrgang und in den berufspraktischen Studienzeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-Archiv
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Das Landesarchiv gibt jeweils am Ende der beiden berufspraktischen Studienzeiten eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist jeweils zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Am Ende der berufspraktischen Studienzeit II errechnet das Landesarchiv den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 5Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen im Verwaltungslehrgang, die Ermittlung der Ausbildungsgesamtnote und die Mitteilung der Noten gilt § 7 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.