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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 17 APVO-AD-Archiv - Schriftliche Abschlussarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der schriftlichen Abschlussarbeit ist ein Archivbestand zu ordnen und zu verzeichnen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Umfang und Komplexität des Archivbestands vier bis sechs Wochen. 3Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

(2) 1Die schriftliche Abschlussarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(3) 1Ist die schriftliche Abschlussarbeit mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die schriftliche Abschlussarbeit nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.