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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 APVO-AD-Archiv - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Im Verwaltungslehrgang sind mindestens fünf Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die unterrichtende Lehrkraft bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 3Am Ende des Verwaltungslehrgangs ermittelt das Studieninstitut die Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang. 4Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 5Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) wird einer Note (Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) zugeordnet.

(2) 1Am Ende der berufspraktischen Ausbildung gibt das Landesarchiv eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten (Punktzahl und Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung). 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Landesarchiv die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang mit 20 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 80 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.