Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 18 APVO-AD-Archiv - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der schriftlichen Prüfung ist in den Bereichen

  1. 1.

    Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht, Beamtenrecht sowie Arbeits- und Tarifrecht,

  2. 2.

    Archivauskunft und

  3. 3.

    niedersächsische Landes- und Verwaltungsgeschichte

jeweils eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Aufsichtsarbeit nach Satz 1 Nr. 1 soll am Ende des Verwaltungslehrgangs angefertigt werden. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 jeweils fünf Zeitstunden und für die Aufsichtsarbeit nach Satz 1 Nr. 3 vier Zeitstunden.

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.

(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Bei der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt werden, dass an die Stelle eines Mitglieds des Prüfungsausschusses eine am Studieninstitut unterrichtende Lehrkraft tritt. 3§ 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuss errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).

(5) 1Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mindestens "4", so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Ist keine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden oder beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens "4", so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.