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§ 3 APVO-AD-Archiv - Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) In der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind die Leistungen mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte =eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13 bis 11 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7 bis 5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4 bis 2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1 und 0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punktesehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punktegut (2),
10,99 bis8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bis0 Punkteungenügend (6).