§ 14 APVO-AD-Archiv - Prüfungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-Archiv
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesarchiv. 2Für die Aufsichtsarbeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist Prüfungsbehörde das Studieninstitut.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.