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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 14 APVO-AD-Archiv - Prüfungsbehörde

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesarchiv. 2Für die Aufsichtsarbeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist Prüfungsbehörde das Studieninstitut.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.