§ 27 APVO-AD-Archiv - Dauer und Gliederung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-Archiv
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in
- 1.
berufspraktische Studien am Landesarchiv mit einer Dauer von acht Monaten einschließlich zwei Praktika,
- 2.
Fachstudien an der Archivschule mit einer Dauer von zwölf Monaten,
- 3.
eine Transferphase mit einer Dauer von drei Monaten,
- 4.
eine Prüfungsphase mit einer Dauer von einem Monat.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Studien Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO bis zu einer Dauer von drei Monaten angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesarchiv auf Antrag der Referendarin oder des Referendars.