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§ 27 APVO-AD-Archiv - Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    berufspraktische Studien am Landesarchiv mit einer Dauer von acht Monaten einschließlich zwei Praktika,

  2. 2.

    Fachstudien an der Archivschule mit einer Dauer von zwölf Monaten,

  3. 3.

    eine Transferphase mit einer Dauer von drei Monaten,

  4. 4.

    eine Prüfungsphase mit einer Dauer von einem Monat.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Studien Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO bis zu einer Dauer von drei Monaten angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesarchiv auf Antrag der Referendarin oder des Referendars.