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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 28 APVO-AD-Archiv - Leitung der Ausbildung, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das Landesarchiv leitet die Ausbildung. 2Es bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht, sowie für jedes Modul der berufspraktischen Studien eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen. 3Es erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen und Praktikumsstellen zu.

(2) 1Ausbildungsstelle für die berufspraktischen Studien ist das Landesarchiv. 2Ausbildungsstelle für die Fachstudien ist die Archivschule.