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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 APVO-AD-Archiv - Leitung der Ausbildung, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das Landesarchiv leitet die Ausbildung. 2Es bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 3Es erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.

(2) 1Ausbildungsstelle für den Verwaltungslehrgang ist das Studieninstitut des Landes Niedersachsen (im Folgenden: Studieninstitut). 2Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung ist das Landesarchiv.