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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 9 APVO-AD-Archiv - Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und gliedert sich in

  1. 1.

    Fachstudien mit einer Dauer von 18 Monaten,

  2. 2.

    einen Verwaltungslehrgang mit einer Dauer von zwei Monaten und

  3. 3.

    berufspraktische Studienzeiten mit einer Dauer von insgesamt 16 Monaten, die teilweise vor den Fachstudien (berufspraktische Studienzeit I), teilweise danach (berufspraktische Studienzeit II) abgeleistet werden.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 NLVO bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesarchiv auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.