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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-AD-Archiv - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen oder französischen Sprache verfügt.