§ 22 APVO-AD-Archiv - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-Archiv
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsteile, in denen mindestens die Note "ausreichend (4)" erreicht wurde, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 3Das Landesarchiv entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 4Die weitere Ausbildung soll nicht länger als sechs Monate dauern.