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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-AD-Archiv - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und gliedert sich in einen Verwaltungslehrgang mit einer Dauer von zwei Monaten und eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von zehn Monaten.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von drei Monaten angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesarchiv auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.

(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im Archivdienst ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuführen. 2In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter auch in die Arbeitsweise eines Archivs einer anderen Archivsparte und in die Organisation einer Behörde, eines Gerichts oder einer anderen Stelle der öffentlichen Verwaltung und deren Arbeitsabläufe eingeführt werden.