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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-AD-Archiv - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium des Archivwesens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen oder französischen Sprache verfügt.