§ 20 APVO-AD-Archiv - Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-Archiv
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1War eine schriftliche Abschlussarbeit nicht anzufertigen, so errechnet der Prüfungsausschuss den Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile, wobei die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 75 Prozent und die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet. 3Zur Ermittlung der Gesamtnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Ausbildungsgesamtnote und der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 40 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 60 Prozent berücksichtigt werden. 4Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(2) 1War eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen, so errechnet der Prüfungsausschuss den Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile, wobei die Punktzahl der Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit mit 30 Prozent, die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 45 Prozent und die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet. 3Zur Ermittlung der Gesamtnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Ausbildungsgesamtnote, der Note für die Zwischenprüfung und der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 20 Prozent, die Punktzahl der Note für die Zwischenprüfung mit 50 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 30 Prozent berücksichtigt werden. 4Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens "ausreichend (4)" lauten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(5) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.