AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

Vom 14. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 756 - VORIS 94000 00 01 00 000 -) *)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Einsenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 20. Oktober 1955 (Nieders. GVBl. S. 255) und des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (Nieders. GVBl. S. 79) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren für das Land Niedersachsen verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Allgemeines
Geltungsbereich1
Ausnahmen und Sonderbestimmungen2
II.
Eisenbahnanlagen
Anlagen der Anschlussbahn3
Richtungs- und Neigungsverhältnisse4
Breite des Bahnkörpers5
Spurweite6
Überhöhung7
Umgrenzung des lichten Raumes8
Gleisabstand9
Kreuzungen von Bahnen10
Leitungskreuzungen11
Oberbau und Brücken12
Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung13
Fernmeldeanlagen14
Signale15
III.
Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
Beschaffenheit der Fahrzeuge16
Begrenzung der Fahrzeuge17
Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen18
Räder19
Bremsen20
Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen21
Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane 22
Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen)23
Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen24
IV.
Bahnbetrieb
Bedienstete25
Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn26
Stillstehende Fahrzeuge27
Fahrgeschwindigkeit28
Zulässige Achsenzahl29
Bremsbesetzung30
Rangierdienst31
Signale32
Fahrpersonal33
Mitfahren auf Triebfahrzeugen34
Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen35
V.
Bestimmungen für Dritte
Allgemeine Bestimmungen36
Betreten der Bahnanlagen37
Verhalten an Bahnübergängen38
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen39
Bestimmungen bei Personenbeförderung auf der Anschlussbahn40
Zwangsmittel41
VI.
Schlussbestimmungen
42
43
Anlagen
zu § 8 Abs. 1Anlage A
zu § 11Anlage B
zu § 13 Abs. 2Anlage C
zu § 17 Abs. 1Anlage D
zu § 19Anlage E
zu § 22 Abs. 3Anlage F
zu § 22 Abs. 3Anlage G
zu § 22 Abs. 3Anlage H
zu § 22 Abs. 3Anlage J
zu § 23 Abs. 2Anlage K
zu § 24 Abs. 4Anlage L
zu § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3Anlage M

Nieders. GVBl. S. 265

§§ 1 - 2, I. - Allgemeines

§ 1 AnschlBahnVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen gilt für alle Anschlussbahnen.

(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann bestimmen, dass auf Anschlussbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet werden.

(3) Die Verordnung gilt auch für Grubenanschlussbahnen; die Zuständigkeit des Oberbergamtes, das Betriebsplanverfahren ganz oder teilweise an die Stelle der Verfahrensvorschriften dieser Verordnung zu setzen, bleibt unberührt.

§ 2 AnschlBahnVO - Ausnahmen und Sonderbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Bahnen, sofern die Sicherheit noch gewährleistet ist, in folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung anordnen:

  1. a)
    bei bereits bestehenden Anlagen,
  2. b)
    bei Versuchsanlagen,
  3. c)
    wenn eine anders nicht zu behebende technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.

(2) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Spurweite abgestellt sind, trifft die Aufsichtsbehörde besondere Anordnungen für die Schmalspurbahnen, deren Spurweite nicht 0,75 m oder 1 m beträgt.

§§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen