§ 11 AnschlBahnVO - Leitungskreuzungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
Für Kreuzungen der Anschlussbahnen mit Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Dampf, Starkstrom usw.) gelten die Bestimmungen der Anlage B.