§ 15 AnschlBahnVO - Signale
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) Ob Signale erforderlich sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt auch die Grundstellung der Signale.
(2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung entsprechen.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein Grenzzeichen angebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne dass die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muss mindestens betragen bei
Regelspur | bis 3,50 m, | |||
Schmalspur | ohne | mit | ||
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Rollfahrzeug | ||||
von 1,00 m | bis 3,10 m | bis 3,80 m, | ||
von 0,75 m | bis 2,90 m | bis 3,80 m. |
Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.