§ 30 AnschlBahnVO - Bremsbesetzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) In einer Anschlussfahrt dürfen von einer Dampflokomotive mit Feuerung gefahren werden:
- a)
bei einer Geschwindigkeit bis zu 15 km/h
1 2 3 4 ohne bediente Wagenbremse bei stärkeren Gruppen müssen eine Handbremse oder zwei durchgehende Bremsen bedient werden für je weitere angefangene wenn bei einer Neigung bis die Lokomotive nur der Tender gebremst wird Achsen Achsen Achsen 1:400 (2,5 v. T.) 40 20 40 1:200 (5 v. T.) 30 15 30 1:125 (8 v. T.) 25 12 25 1:100 (10 v. T.) 20 10 20 1:75 (13 v. T.) 14 7 14 1:50 (20 v. T.) 10 5 10 1:40 (25 v. T.) 7 3 6 In stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zu bedienenden Bremsen.
- b)
bei einer Geschwindigkeit von über 15 km/h bis zu 25 km/h
1:1000 (1 v. T.) 40 20 40 1:400 (2,5 v. T.) 30 15 30 1:200 (5 v. T.) 22 11 22 1:125 (8 v. T.) 14 7 14 1:100 (10 v. T.) 10 5 10 In stärkeren Neigungen sind höchstens 15 km/h Geschwindigkeit zulässig (§ 28).
(2) Für Wagengruppen, die durch andere Triebfahrzeuge bewegt werden, wird die Anzahl der ohne bediente Bremse zu bewegenden Wagenachsen und die in Gruppen mit mehr Achsen zu bedienenden Bremsen von Fall zu Fall von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
(3) Eine unbeladene Wagenachse zählt bei der Bremsberechnung als halbe Achse, jedoch nicht bei der zulässigen Achsenzahl nach § 29.
(4) Wird beim Bewegen von Wagengruppen, die nach Absatz 1 Spalte 4 eine Bremsbedienung erfordern, die durchgehende Bremse benutzt, muss vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden. Die Probe ist zu wiederholen, so oft die Bremsleitung getrennt oder Wagen an die durchgehende Bremse angeschlossen wurden.
(5) Den Aufsehern, Lokomotivführern, Fahrbegleitern und Rangierern ist bekanntzugeben, wieviel Wagenachsen auf den verschiedenen Abschnitten der Anschlussbahn gebremst werden müssen.