§ 35 AnschlBahnVO - Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) Alle Unfälle, bei denen
- a)entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder
- b)der Verdacht vorliegt, dass sie vorsätzlich herbeigeführt sind, sind der Aufsichtsbehörde, der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidienststelle zu melden, bei Grubenanschlussbahnen nur der Bergbehörde und der örtlichen Polizeidienststelle.
(2) Im Anschluss entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie ihr zurückgegeben werden.