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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 35 AnschlBahnVO - Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Alle Unfälle, bei denen

  1. a)
    entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder
  2. b)
    der Verdacht vorliegt, dass sie vorsätzlich herbeigeführt sind, sind der Aufsichtsbehörde, der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidienststelle zu melden, bei Grubenanschlussbahnen nur der Bergbehörde und der örtlichen Polizeidienststelle.

(2) Im Anschluss entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie ihr zurückgegeben werden.