§ 7 AnschlBahnVO - Überhöhung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.
(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurweite nicht überschreiten.
(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung betragen soll.