§ 5 AnschlBahnVO - Breite des Bahnkörpers
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
Der Bahnkörper neuer Bahnen muss in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:
bei Regelspur | 3,00 m, | ||
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bei Schmalspur | |||
von 1,00 m | 2,70 m, | ||
von 0,75 m | 2,50 m. |