§ 12 AnschlBahnVO - Oberbau und Brücken
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) Gleise und Brücken müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast mit Sicherheit tragen können. Für Ingenieurbauten (Brücken, Tunnel, größere Stützmauern usw.) sind statische Berechnungen vorzulegen.
(2) Eisenbahnbrücken sind vor der Inbetriebnahme einer Probebelastung zu unterziehen und in regelmäßigen Abständen zu untersuchen.
(3) Für jedes Brückenbauwerk sind Aufzeichnungen (Akten bzw. Brückenbücher) vom Anschlussinhaber oder seinem Beauftragten zu führen. Sie sollen einen Satz der genehmigten Bauzeichnungen, die statische Berechnung, sowie Angaben über die Bauausführung, Niederschriften über Abnahmen, Probebelastung und die regelmäßigen Untersuchungen enthalten.