Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 16 AnschlBahnVO - Beschaffenheit der Fahrzeuge

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, dass sie mit der größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.