§ 41 AnschlBahnVO - Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
Für den Fall der Nichtbefolgung der in §§ 37 bis 40 enthaltenen Gebote und Verbote wird hiermit ein Zwangsgeld bis zu 500 DM, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit eine Zwangshaft bis zu 3 Wochen angedroht.