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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

Anlage G AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(zu § 22 Abs. 3)

(1) Die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen.

(2) Die Fristen für die Untersuchungen betragen

von Hauptuntersuchung bis Zwischenuntersuchung ........ 3 Jahre,
von Zwischenuntersuchung bis Hauptuntersuchung ........ 3 Jahre,
von Hauptuntersuchung bis Hauptuntersuchung ............. 6 Jahre.

Bei neuen elektrischen Lokomotiven kann an Stelle der ersten Hauptuntersuchung eine Zwischenuntersuchung treten. Die erste Hauptuntersuchung muss alsdann spätestens 3 Jahre nach dieser Zwischenuntersuchung vorgenommen werden.

(3)

  1. a)
    Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicherheit der Lokomotive es zulässt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten verlängert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens ein Jahr betragen.
  2. Die Zeiten, während derer die Lokomotive anlässlich einer Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf die Ausbesserungs- noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
  3. b)
    Die Untersuchungsfrist darf bei allen Lokomotiven, die zwischen den Untersuchungen gemäß Absatz 2 eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen, um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern die Lokomotive sich noch in einem guten Erhaltungszustand befindet.
  4. c)
    Darüber hinaus kann die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgeschoben werden, wenn die Lokomotive sich noch in einem guten Erhaltungszustand befindet und eine eingehende Untersuchung ergibt, dass eine weitere Verlängerung ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit möglich ist.

(4) Bei Erreichen einer der genannten Fristen muss die Lokomotive außer Betrieb gesetzt werden.

(5)

  1. a)
    Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn und Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist zur genauen Untersuchung, soweit nötig, freizulegen. Bei der Untersuchung der elektrischen Teile sind die VDE-Vorschriften zu beachten.
  2. b)
    Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke mit allen Nebenteilen nach Buchstabe a, wobei jedoch ein Freilegen des Rahmens entfallen kann. Der Ausbau von elektrischen Teilen kann unterbleiben, sofern ihre Untersuchung im eingebauten Zustand möglich ist und der Befund keinen Ausbau notwendig macht.

(6) Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Behälter von p kg/cm² muss ein Versuchsdruck von (p + 5) kg/cm2 angewendet werden.

(7) Mit jeder Haupt- und Zwischenuntersuchung ist eine Hauptbremsuntersuchung zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.

(8) Im Betriebsbuch oder Prüfheft, das auch ein Bremsschema für die Lokomotive enthalten soll, sind die ausgeführten Untersuchungen und Ausbesserungsarbeiten zu vermerken und von dem Anschlussinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu bescheinigen.