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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 22 AnschlBahnVO - Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Neue Triebfahrzeuge dürfen nur nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Betrieb genommen werden. Als Triebfahrzeuge gelten auch Krane, die auf Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahren.

Für die Genehmigung ist erforderlich:

  1. a)
    die Bauartprüfung und Abnahme als Fahrzeug (Triebmaschine, Fahrgestell und Kran).
  2. b)
    bei Dampflokomotiven und Dampfkranen die Zulassung für den Dampfkessel.

Die Zulassung zu b ist auch erforderlich beim Auswechseln des Kessels.

(2) Triebfahrzeuge dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten des Führerstandes die Aufschrift

"Auf ....................................................... zugelassen"

tragen.

(3) Die Triebfahrzeuge müssen regelmäßig untersucht werden.

Es gelten für

  1. Dampflokomotiven und Dampfkrane die Bestimmungen in der Anlage F,
    elektrische Lokomotiven die Bestimmungen in der Anlage G,
    Motorlokomotiven die Bestimmungen in der Anlage H,
    Motorkrane die Bestimmungen in der Anlage J,
    Triebwagen ohne Dampfkessel die Bestimmungen des § 23.

Für den betriebssicheren Zustand und die Einhaltung der Untersuchungsfristen ist der Anschlussinhaber oder ein von ihm Beauftragter verantwortlich.

Die Fristen für die Untersuchung der Triebfahrzeuge rechnen vom Tage der Indienststellung bis zur Außerbetriebstellung für die Untersuchung.

(4) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, dem die Untersuchungsbescheinigungen beizufügen sind.

Bei Triebfahrzeugen mit Dampfkessel ist das Kesselbuch ein Bestandteil des Betriebsbuchs.

(5) Für die Dampfkessel der nicht übergangsfähigen Lokomotiven der Anschlussbahnen verbleibt es bei der bisherigen Regelung der Anordnung über die Genehmigung und technische Überwachung von Lokomotivdampfkesseln vom 26.11.1940 (Ministerialbl. des Reichswirtschaftsministeriums 1941, S. 9).