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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 36 AnschlBahnVO - Allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

Das Publikum und etwaige Fahrgäste haben den allgemeinen Vorschriften nachzukommen, die von der Aufsichtsbehörde zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr erlassen werden. Derartige Vorschriften sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Zum Publikum gehören auch die Werkangehörigen, die nicht Eisenbahndienst tun.