§ 1 AnschlBahnVO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen gilt für alle Anschlussbahnen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann bestimmen, dass auf Anschlussbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet werden.
(3) Die Verordnung gilt auch für Grubenanschlussbahnen; die Zuständigkeit des Oberbergamtes, das Betriebsplanverfahren ganz oder teilweise an die Stelle der Verfahrensvorschriften dieser Verordnung zu setzen, bleibt unberührt.