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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 1 AnschlBahnVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen gilt für alle Anschlussbahnen.

(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann bestimmen, dass auf Anschlussbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet werden.

(3) Die Verordnung gilt auch für Grubenanschlussbahnen; die Zuständigkeit des Oberbergamtes, das Betriebsplanverfahren ganz oder teilweise an die Stelle der Verfahrensvorschriften dieser Verordnung zu setzen, bleibt unberührt.