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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 10 AnschlBahnVO - Kreuzungen von Bahnen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

Höhengleiche Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.