§ 6 SchOrgVO - Nachhaltigkeit schulorganisatorischer Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
- Amtliche Abkürzung
- SchOrgVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Der Schulträger hat seinen schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 bis 3 NSchG eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre zugrunde zu legen.
(2) Das Führen einer 10. Klasse an einer Hauptschule und an einer Förderschule ist gerechtfertigt, wenn für mehrere aufeinander folgende Schuljahre die in § 4 Abs. 3 bestimmte Schülerzahl für die 10. Klasse gewährleistet ist.