Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
v. 30.11.2018, Az.: AGH 32/17 (II 25/8)
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 30.11.2018
- Aktenzeichen
- AGH 32/17 (II 25/8)
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2018, 74565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
I. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der ... geborene Kläger wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wendet sich mit seiner am 31. Dezember 2017 beim niedersächsischen Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 29. November 2017, der dem Kläger am 30. November 2017 zugestellt wurde, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Hierzu hat sich die Beklagte darauf berufen, dass in dem vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zwei Eintragungen des Klägers bestehen. Darüber hinaus bestünden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, weil der Kläger in drei Angelegenheiten trotz ordnungsgemäßer Ladung eine Vermögensauskunft nicht abgegeben habe. Schließlich werde wegen weiterer titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerrufsbescheid und macht geltend, dass er über verschiedene schuldenfreie Immobilien sowie Guthaben auf verschiedenen Konten in Höhe von insgesamt 5.695.000 € verfüge.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 hat der Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Anwaltschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verzichtet. Daraufhin hat die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 27. Dezember 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen.
Der Kläger hat bisher beantragt,
den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls durch die Beklagte für unwirksam zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage vom 29. Dezember 2017 abzuweisen.
Der Kläger wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2018 sowie mit Hinweisschreiben vom 5. April und 11. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass nach dem erklärten Verzicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid vom 29. November 2017 fehle und daher die Klage unzulässig sei.
Die Personalakte der Beklagten (Bd. 1 und 2) lag dem Senat bei der Entscheidung vor.
II.
Über den Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden.
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach Überzeugung des Senats liegen diese Voraussetzungen vor. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Verfügung vom 3. Mai 2018 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und haben hiergegen keine Bedenken erhoben.
Die Klage ist nicht zulässig.
Für die Klage, mit der sich der Kläger gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 29. November 2017 wendet, fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Voraussetzung für den Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung ist auf Seiten des Klägers ein rechtsschutzwürdiges Interesse, in dem von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren. Fehlt es an einem solchen Interesse ist die Klage unzulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 40 Rn. 30). An dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es insbesondere dann, wenn der Kläger das mit seiner Klage verfolgte Rechtsschutzziel, das dem Schutz seiner subjektiven Rechte dient, nicht (mehr) erreichen kann.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Anwaltschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verzichtet hat und die Beklagte daraufhin die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 widerrufen hat, kann der Kläger das mit seiner Anfechtungsklage verfolgte Ziel, weiterhin als Rechtsanwalt zur Anwaltschaft zugelassen zu sein, nicht mehr erreichen.
Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 c Absatz 1BRAO, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 194 Abs. 2 BRAO.