Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 26.02.2018, Az.: AGH 25/16 (II 15/17)
Vermögensverfall
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 26.02.2018
- Aktenzeichen
- AGH 25/16 (II 15/17)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
I.
Der am ... . ... . ... geborene Kläger ist seit dem 29.11.1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und betreibt in ... - ... als Einzelanwalt eine Anwaltskanzlei.
Mit Bescheid vom 24.06.2016, dem Kläger unter dem 27.06.2016 zugestellt, hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO wegen Vermögensverfall widerrufen. Die Beklagte hat ihren Widerrufsbescheid darauf gestützt, dass der Kläger in dem vom Zentralen Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882 b Abs.1 Nr.1 ZPO) in zwei Fällen eingetragen sei:
– Haftbefehl vom Amtsgericht ... vom 15.03.2016, Az. 9 M 7094/16, weil der Kläger zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.03.2016 nicht erschienen ist (Aktenzeichen: DR II 144/16). Der Eintragung liegt eine Forderung der ... - ... -Sparkasse aufgrund notarieller Urkunde des Notars ... ... vom 02.05.2002, UR-Nr. 26/2002 über eine Forderung von 23.061,50 € zugrunde.
– Haftbefehl vom Amtsgericht ... vom 01.04.2016, Az. 14 M 122/16, weil der Kläger zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 23.03.2016 nicht erschienen ist (Aktenzeichen: DR II 186/16). Der Eintragung liegt eine Forderung der ... Versicherungen ... ... aufgrund Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 12.01.2016, Az. 15-8577157-0-4 über eine Forderung von 210,90 € zugrunde. Am 14.04.2016 wurde die Forderung vom Kläger an Frau Gerichtsvollzieherin ... überwiesen. Nach Mitteilung, dass noch Gerichtsvollzieherkosten offen seien, wurde vom Kläger ein weiterer Betrag in Höhe von 63,47 € überwiesen. Die Löschung im Schuldnerverzeichnis soll beantragt worden sein, jedoch wurde der Beklagten kein Nachweis übersandt.
Darüber hinaus verweist die Beklagte im Widerrufsbescheid auf weitere offene Angelegenheiten, die für einen Vermögensverfall des Klägers sprechen.
So wurde wegen einer Forderung der ... - ... -Sparkasse in Höhe von 46.016,27 € gemäß Beschluss des AG ... vom 19.10.2015 die Zwangsvollstreckung der im Grundbuch von ... Blatt 1985 eingetragenen Grundstücke angeordnet. Gleiches gilt für eine weitere Forderung der ... - ... -Sparkasse zur Höhe von 86.919,62 €. Trotz gegenteiliger Auskünfte des Klägers habe dieser bislang kein Schreiben der ... - ... -Sparkasse vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass diese die Vollstreckung zurückgenommen habe und der Verhaftungsauftrag ausgesetzt sei.
Die Beklagte wies in ihrem Widerrufsbescheid darauf hin, dass ein etwaiges Immobilienvermögen nur von Relevanz sei, wenn es dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stehe. Nach Auffassung der Beklagten sei der Kläger in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne. Er sei nicht in der Lage, selbst geringfügige Forderungen zu begleichen. Durch den Vermögensverfall seien auch die Interessen der Rechtssuchenden grundsätzlich gefährdet. Ein Ausnahmefall sei nicht erkennbar.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Widerrufsbescheid vom 24.06.2016 Bezug genommen.
Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger mit am 27.07.2017 bei Gericht per Telefax eingegangenem Anwaltsschriftsatz Anfechtungsklage erhoben. Mit dieser macht er geltend, die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass er überschuldet und in Vermögensverfall geraten sei. Er sei auch nicht zahlungsunfähig.
Die Verbindlichkeiten gegenüber der ... - ... -Sparkasse seien durch die hergegebenen Sicherheiten, 2 mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken, in voller Höhe grundbuchlich abgesichert. Der Wert betrage nach einem eingeholten Sachverständigengutachten 125.000,00 € bzw. 80.000,00 €. Die Immobilie in ... stehe für einen Preis von 112.500,00 € kurz vor der Veräußerung. Ein notarieller Vertragsentwurf liege bereits vor. Die Immobilie in ... sei vermietet zu einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 570,00 € zzgl. 72,00 € für zwei Garagen. Dem stünden Forderungen der ... - ... -Sparkasse in Höhe von insgesamt 88.483,55 € mit Valuta vom 13.06.2016 gegenüber. Die Forderung der ... ... sei durch Zahlung/Löschung erledigt. Weitere Verbindlichkeiten habe er nicht. Sämtliche weitere Verbindlichkeiten seien aufgrund konjunkturbedingter Einbrüche entstanden. Diese habe der Kläger durch Einsparung von Personalkosten auffangen können. Eine von der Beklagten ermittelte Gesamtforderungshöhe von 156.229,39 € könne seitens des Klägers nicht nachvollzogen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO vom 24.06.2016, zugestellt am 27.06.2016, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihren Widerrufsbescheid nach Maßgabe ihres Erwiderungsschriftsatzes vom 01.09.2016. Sie verweist darauf, dass der Kläger die Vermutungswirkung bisher nicht widerlegt habe. Nicht liquide Vermögenswerte könnten nach der Rechtsprechung des BGH keine Berücksichtigung finden. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Interessen der Rechtssuchenden zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht gefährdet gewesen seien. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen sei, sei der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, NJW 2011, 3234 [BGH 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10]).
Mit Schreiben vom 29.06.2016 des Amtsgerichts ... wurde mitgeteilt, dass die Löschung im Schuldnerverzeichnis zur DR II 186/16 mit heutigem Datum erfolgt ist.
Bei der Gerichtsvollzieherin ... gingen während des laufenden Verfahrens nachfolgende weitere Vollstreckungsaufträge ein:
– DR II 773/16
Vollstreckungsauftrag der ... ... vom 24.08.2016 zur Höhe von 3.081,50 € (Rückständige Mitgliedsbeiträge zur Rechtsanwaltsversorgung ... ).
– DR II 696/16
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 17.06.2016, Az. 16-0103090-0-9, zur Höhe von 147,66 zzgl. Gerichtsvollzieherkosten (Forderungsinhaber: Firma ... ... ).
– DR II 843/16
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 26.08.2016, Az. 16-2172342-0-6 zur Höhe von 437,20 zzgl. Gerichtsvollzieherkosten (Forderungsinhaber: Firma ... - ... GmbH).
– DR II 1049/16
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 04.10.2016, Az. 16-451076706-6 zur Höhe von 866,22 zzgl. Gerichtsvollzieherkosten (Forderungsinhaber: ... ... ... ).
– DR II 1149/16
Vollstreckungsauftrag der ... ... vom 13.12.2016, Az. 4401002562879, zur Höhe von 6.119,55 € zzgl. Gerichtsvollzieherkosten (Forderungsinhaber: ... ... ).
– DR II 268/17
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 06.02.2017, Az. 17-8308329-0-8, zur Höhe von 625,50 € (Forderungsinhaber: Firma ... ... ).
– DR II 689/17
Vollstreckungsauftrag des ... vom 11.07.2017, Az. 4401002514076 (36.34) über eine Höhe von 4.469,40 € (Beitragsrückstände Rechtsanwaltsversorgung).
– DR II 899/17
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 14.07.2015, Az. 15-2089144-0-9, zur Höhe von 99,00 € (Forderungsinhaber: ... Versicherung AG).
- DR II 1104/17
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 26.02.2016, Az. 16-1714753-0-4, zur Höhe von 272,37 € (Forderungsinhaber: ... Versicherung AG).
Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 28.09.2016 im Versteigerungstermin vom 28.09.2016 das Grundstück in ... zu einem Bargebot in Höhe von 56.000,00 € veräußert wurde.
Unter dem 20.02.2017 erging gegen den Kläger ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts ... über einen vom Kläger zu zahlenden Betrag in Höhe von 17.115,28 € nebst Zinsen. Gegenstand des Verfahrens war eine Klage des Insolvenzverwalters über einen vom Kläger am 03.09.2013 vereinnahmten Vergleichsbetrag i.H.v. 47.500,00 €, welchen dieser in Höhe der Klageforderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin nicht ausgezahlt hatte, sondern in anfechtbarer Weise mit eigenen Gebührenforderungen die Aufrechnung erklärt hatte.
Unter dem 06.09.2017 wurde bezüglich der rechtskräftigen Forderung in einer Höhe von noch 14.621,67 € ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere bezogen auf das Geschäftskonto des Klägers bei der Volksbank eG ... - ... mit der IBAN-Nr. ... gestellt.
Mit weiterem Bescheid vom 08.06.2017 widerrief die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut, da der Kläger nicht die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhalten hatte (§ 14 Abs.2 Nr.9 BRAO). Die Widerrufsverfügung wurde mit Bescheid vom 22.06.2017 mit sofortiger Wirkung zurückgenommen, nachdem der Kläger am 15.06.2017 einen Nachweis an die Beklagte übermittelt hatte, dass er am 13.06.2017 die ausstehende Zahlung in Höhe von 1.200,00 € an die ... Versicherung getätigt und die ... Versicherung den Eingang der ausstehenden Zahlung sowie lückenlose Fortsetzung des Versicherungsvertrages bestätigt hatte.
Die von der Beklagten über den Kläger geführten Personalakten – ... – (Blatt 305-759 nebst Kopie des Personalborgens – Vorder- und Rückseite -) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht (§§ 112a Abs. 1, 112 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 42 Abs. 1, 74 Abs. 1 VwGO). In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 24.04.2017 zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig ergangen.
Die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind etwa die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991 2083; ders., Beschluss vom 30.05.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17, m. w. N.).
Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist.
Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gegeben.
a) Der Kläger ist in zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung durch die Beklagte in 2 Fällen in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen gewesen und zwar zu den Aktenzeichen DR II 144/16 und DR II 186/16. Danach liegt nach der gesetzlichen Regelung die Vermutung für einen Vermögensverfall vor. Da für die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung abzustellen ist, kommt es auf die spätere Löschung der Eintragung im Hinblick auf das Verfahren DR II 186/16 nicht an. Unabhängig davon besteht die Eintragung im Hinblick auf das Verfahren DR II 144/16 fort, ihr Wegfall ist bisher nicht nachgewiesen.
b) Um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggf. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nachhaltig geordnet sind (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, zitiert nach Juris; ders., Beschluss vom 29.07.2016, AnwZ (Brfg) 9/16, zitiert nach Juris).
Dies hat der Kläger nicht getan. Seinem Argument, seine Verbindlichkeiten gegenüber der ... - ... -Sparkasse seien durch nachhaltige Sicherheiten grundbuchlich in voller Höhe abgesichert, steht die Rechtsprechung des BGH entgegen. Danach können nicht liquide Vermögenswerte nicht berücksichtigt werden, solange sie nicht konkret zur Schuldentilgung eingesetzt werden (BGH, Beschluss vom 04.06.2014, AnwZ (Brfg) 9/14). Zudem hat sich die Erwartung des Klägers, das Grundstück in ... zu einem Preis von 112.500,00 € zu veräußern, nicht bestätigt, da der Versteigerungserlös tatsächlich bei lediglich 56.000,00 € lag.
c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden.
Im vorrangigen Interesse der Rechtssuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch im Angestelltenverhältnis für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, zitiert nach Juris; ders., Beschluss vom 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 18/16). Dabei legt der Bundesgerichtshof besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder. Wesentlich ist, dass effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es letztlich immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175).
Auch diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügt der Kläger nicht. Er hat seine Einzelpraxis bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gerade nicht aufgegeben und ist weiter als Einzelanwalt tätig.
Im Übrigen hat der Kläger bislang nicht dargetan, auf welche Weise er sicherstellen kann, dass die Anforderungen an den Schutz der Belange der Rechtssuchenden gewahrt bleiben. Der mittlerweile beantragte Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Bezug auf das Geschäftskonto des Klägers legt vielmehr die konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nahe, da nicht sichergestellt ist, dass Gelder von Mandanten vor dem Zugriff von Gläubigern des Klägers geschützt sind.
d) Nach alledem bestand im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung die Vermutung des Vermögensverfalls, so dass die Beklagte zu Recht die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat und die Klage abzuweisen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1 u. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
4. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß den §§ 112c Abs. 1, 112e BRAO i. V. m. §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehen nicht.
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.