Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 23.04.2018, Az.: AGH 5/17 (II 4/32)
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 23.04.2018
- Aktenzeichen
- AGH 5/17 (II 4/32)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ........... geborene Kläger wurde im Jahre 2005 zur Anwaltschaft zugelassen und übt seitdem seine Tätigkeit in eigener Kanzlei aus.
Am 27.06.2007 schloss der Kläger mit der ... ... AG einen Arbeitsvertrag mit Beginn des 01.07.2007 ab. Unter Nr. 2. des Arbeitsvertrages heißt es u.a. wie folgt:
Herr ... wird im Personalbestand ... als Spezialberater Vermögen für Generationen im Bereich Privat & Business Clients eingesetzt.
Über den Abschluss des Arbeitsvertrages informierte der Kläger die zuständige Rechtsanwaltskammer nicht.
Laut Arbeitsvertrag wird dem Kläger ein Grundgehalt zugesagt. Außerdem erhält er auf Grundlage der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung zum Bonussystem für außertarifliche Mitarbeiter als freie variable Vergütung einen auf das Geschäftsjahr bezogenen Total Incentive Award, der sich am geschäftlichen Ergebnis der Bank und des Einsatzbereiches sowie an der Leistung und Verantwortung des Klägers orientiert.
Nachdem der Kläger zwischenzeitlich zur Rechtsanwaltskammer ... gewechselt war, stellte er am 20.12.2015 einen Zulassungsantrag bei der Beklagten. Trotz entsprechender Frage verschwieg der Kläger die nach wie vor von ihm ausgeübte Tätigkeit. Auch aus seinem Lebenslauf ergab sich nicht, dass er als Angestellter für die ... ... tätig war, er gab vielmehr an, durchgehend als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein.
Zwischenzeitlich wechselte der Kläger dann von der ... ... AG zur ... ... ... AG als Arbeitgeber. In einer Tätigkeitsbeschreibung dieses neuen Arbeitgebers vom 18.01.2016 heißt es,
dass Herr ... bei uns in eigenverantwortlicher Stellung als Senior-Spezialberater Vermögen für Generationen in der Abteilung Vertriebsmanagement ... beschäftigt ist.
Die Tätigkeit des Klägers für die ... ... wurde der Beklagten erst im April 2016 bekannt. Mit Schreiben vom 20.04.2016 wurde der Kläger dann erstmalig seitens der Beklagten aufgefordert, das bestehende Beschäftigungsverhältnis bei der ... ... gemäß § 56 Abs. 3 Ziff. 1 BRAO anzuzeigen. Hierauf erfolgte zunächst keine Reaktion des Klägers. Er wurde daraufhin mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 24.10.2016 förmlich aufgefordert, zu dem Sachverhalt des Bestehens einer Nebentätigkeit Stellung zu nehmen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Kläger wurde auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG hingewiesen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass die Beklagte zu prüfen habe, ob seine Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwaltes gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vereinbar sei. Gleichzeitig wurde dem Kläger mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anheimgestellt, auf seine Zulassung zum Rechtsanwalt zu verzichten.
Anschließend übersandte der Kläger seinen Arbeitsvertrag vom 27.06.2007, die Bestätigung seines Arbeitgebers vom 18.01.2016 sowie eine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Arbeitgebers. Mit Schreiben vom 06.02.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorzunehmen. Der Kläger wurde angehört. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, Stellung zu beziehen. Der Kläger gab eine entsprechende Stellungnahme ab. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2017 die Zulassung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Der Widerruf wurde dem Kläger am 10.03.2017 zugestellt.
Gegen diesen Widerrufsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 30.03.2017 beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof, eingegangen am 31.03.2017, Anfechtungsklage. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Widerrufsbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen eigenen Rechten. Sein Zweitberuf bei der ... ... sei mit dem Anwaltsberuf vereinbar, da keine konkrete Gefahr einer Pflichten- oder Interessenkollision bestehe. Die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt sei beschränkt auf das Verfassen von Fachbeiträgen für Zeitschriften, Vortragstätigkeiten sowie die Rechtsberatung und die rechtliche Wahrnehmung der Interessen seines Arbeitgebers. Eine Vermögensbetreuung, eine Vertriebstätigkeit oder Anlage von Vermögen sowie eine dazu entsprechende rechtliche Beratung durch ihn erfolge nicht. Er berate auch nicht zu Finanzierungen. Der Kläger betreue weder Vermögen oder lege Vermögen für Kunden seines Arbeitgebers an. Er beurteile keine Finanzdienstleistungsprodukte oder Anlagehinweise. In der Klage vom 30.03.2017 trägt der Kläger u.a. insoweit wie folgt vor:
Seine Aufgabe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses beschränkt sich auf die Betreuung von Kunden, für die seine Arbeitgeberin z.B. Stiftungen errichten und/oder verwalten soll. Für diese Tätigkeit hat der Kläger spezielle Qualifikationen des zertifizierten Stiftungsberaters und des zertifizierten Stiftungsmanagers bei der ... ... erworben.
Primär ist seine Tätigkeit darauf ausgerichtet, den Kunden der ... ... das Leistungsangebot von Stiftungserrichtung und Verwaltung sowie Testamentsvollstreckungen durch die ... ... vor- und darzustellen. Hierzu gehören auch Kunden- und Mitarbeiterveranstaltungen.
Ferner obliegt ihm die interne Prüfung von themenspezifischen Rechtsfragen einschließlich der Erarbeitung und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten. Hierunter fallen u.a. die Nachfolgekonzepte von Unternehmen, zu denen er auch wiederholt referiert hat.
Er, der Kläger, sei weder Makler noch Finanzvermittler und übe auch keine derartigen Tätigkeiten aus. Er habe keine Courtageinteressen dem Mandanten gegenüber und auch kein Provisionsinteresse gegenüber seinem Arbeitgeber. Er leiste weder direkte noch indirekte Vermögensanlageberatung, erst recht empfehle er keine konkreten Anlagemöglichkeiten für das Vermögen der Bankkunden bei der ... ....
Zu seiner Vergütung behauptet der Kläger, diese setzte sich in seiner Position aus einem fixen Grundgehalt, einer Gruppenkomponente bis zu 4 % sowie einer individuellen Vergütung, die finanzielle und nicht finanzielle Leistungszahlen bei gleichzeitiger Betrachtung des Erfolges des Teams und des Bereichs berücksichtige, zusammen.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.03.2017 aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung für diesen Antrag verweist die Beklagte zunächst auf ihre Ausführungen in dem Widerrufsbescheid vom 09.03.2017. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei in die auf Gewinnerwirtschaftung ausgerichtete Vermögensanlageberatung seiner Arbeitgeberin eingebunden. Der Arbeitsvertrag und die Bestätigung des Arbeitgebers vom 18.01.2016 würden dies belegen. Hierfür spreche auch die individuelle Vergütungskomponente. Auf der Homepage des Arbeitgebers sei der Kläger als Ansprechpartner in finanziellen Dingen benannt. Er halte akquisitorische Vorträge für seinen Arbeitgeber und werde von diesem als Stiftungsmanager bzw. Stiftungsberater für Vermögensfragen bezeichnet.
Die Beklagte bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH zum Zulassungswiderruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO für den Fall, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwaltes, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar sei oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könne.
Die Personalakten des Klägers lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers erweist sich in der Sache als unbegründet. Nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 113 Abs. 1 VwGO unterliegt ein belastender Verwaltungsakt der Aufhebung, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 09.03.2017 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO jedoch zu Recht widerrufen. Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
Bei dieser Entscheidung lässt sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten:
Tatbestandliche Voraussetzung für einen Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Frage der Vereinbarkeit von weiteren Tätigkeiten mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den zu § 7 Nr. 8 BRAO entwickelten Kriterien (Henssler/Prütting BRAO Kommentar 4. Auflage § 14 Rn. 42). Zwar berechtigt die Ausübung einer kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit im Zweitberuf für sich genommen nicht die Versagung bzw. den Widerruf der Zulassung. Von der konkreten erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit kann allerdings die Gefahr von Interessenkollisionen ausgehen, wenn der ausgeübte Beruf im besonderen Maße die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, S. 287/329; BGH BRAK-Mitt. 1994, S. 43/44). Gefährdet ist die unabhängige anwaltliche Mandatsbearbeitung insbesondere bei allen Maklertätigkeiten, gerade bei den provisionsorientierten. Generell liegen die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdende Interessenkollisionen bei all jenen unternehmerischen Aktivitäten nahe, die in besonderer Weise die Möglichkeit bieten, aus der anwaltlichen Tätigkeit stammende Informationen zweckwidrig zu nutzen. Dabei hat der BGH ausdrücklich provisionsbedingte Risiken bei einer anwaltlichen Zweittätigkeit als Finanzmakler anerkannt (BGH NJW 2004, S. 212/213); das Provisionsinteresse im Zweitberuf könnte den erteilten anwaltlichen Rat beeinflussen. Unmissverständlich hat der BGH weiter festgestellt, dass eine Tätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensverwaltung einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2011, 856 ff. [BGH 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10]; BGH NJW 2006, 2488 f. [BGH 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05]), und zwar selbst dann, wenn der Berater selbst nicht akquisitorisch tätig ist, wenn er aber dort eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Gewinnerzielungsinteresse des Unternehmens untrennbar verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 856/857 f.; BGH NJW 2008, 1318 [BGH 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06]), etwa lediglich eine Entscheidungsgrundlage für andere, nicht anwaltliche Bankmitarbeiter schaffen soll (Henssler/Prütting aaO § 7 Rn 105). In der Regel sei hierbei die organisatorische Ausgestaltung, wie die unmittelbare Tätigkeit erbracht wird, für diese Beurteilung ohne Bedeutung.
Gemäß dieser Rechtsprechung, die von der Literatur geteilt wird, erweist sich die Tätigkeit des Klägers für seinen Arbeitgeber, die ... ..., allein aus den Gründen, die den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Unterlagen zu entnehmen sind und seinem eigenen Vortrag im Widerrufsverfahren sowie auch im Klageverfahren als eine Tätigkeit, die mit dem Anwaltsberuf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könnte. Auf der Homepage der ... ... ..., einer Organisation der ... ... Gruppe, wird der Kläger generell als Ansprechpartner für alle Leistungen genannt, die dieses Unternehmen erbringt; dazu gehört insbesondere die Vermögens- und Anlageberatung. Auf Vortragseinladungen der ... wird der Kläger als Mitarbeiter der ... ... im Bereich Spezialberatung Vermögen für Generationen angekündigt. Die entsprechenden Vorträge befassen sich mit Überlegungen für das Betriebsvermögen und auch das Privatvermögen eines Unternehmers und die bestmögliche Strukturierung des Erbes. Der Kläger wird in den Einladungen als Mitarbeiter der ... ... im Bereich Spezialberatung Vermögen für Generationen und als Stiftungsmanager bezeichnet. In seinem Arbeitsvertrag wird die Tätigkeit als Spezialberater Vermögen angegeben. Die Bescheinigung vom 18.01.2016 hebt seine eigenverantwortliche Stellung als Senior-Spezialberater Vermögen in der Abteilung Vertriebsmanagement hervor. In der Klageschrift sieht der Kläger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Betreuung von Kunden für seine Arbeitgeberin, die bekanntermaßen auch Finanzprodukte vertreibt und bei der Errichtung und Verwaltung von Stiftungen Umsatz für sich zu generieren versucht. Gerade der Hinweis des Klägers darauf, seine Tätigkeit sei darauf ausgerichtet, den Kunden der ... ... das Leistungsangebot von Stiftungserrichtung und Verwaltung vor- und darzustellen, macht deutlich, dass hier die Vertriebsinteressen seines Arbeitgebers im Vordergrund seiner beruflichen Tätigkeit für die ... ... stehen. Auch bei der Beantwortung themenspezifischer Rechtsfragen, insbesondere bei Nachfolgekonzepten für Unternehmen, handelt es sich um Tätigkeiten, die der Kläger für seinen Arbeitgeber, die ... ..., ausübt und aus denen er Informationen gewinnen kann, die an anderer Stelle seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt zugutekommen könnten.
Hier reicht aus Sicht des Senats allein die abstrakte Gefahr einer derartigen Interessenverknüpfung aus, um die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu erfüllen, da die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten des Klägers aus Sicht des Rechtsuchenden das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Der Mitarbeiter einer Bank, der zunächst im Rahmen seiner Tätigkeit für diese Bank deren Finanzprodukte und deren Tätigkeiten vorstellt und insofern akquisitorisch bewirbt, wird nicht in einem zweiten Schritt, wenn es um die Ausgestaltung der einzelnen Tätigkeiten geht, unabhängig von den Interessen seines Arbeitgebers agieren können.
Damit soll die persönliche Integrität des Klägers keineswegs in Frage gestellt werden; es geht ausschließlich nur um die Beurteilung des Eindrucks, den ein Rechtsanwalt mit einem derartigen Zweitberuf vermittelt.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Tätigkeit des Klägers für die ... ... mit dem Gewinnerzielungsinteresse des Unternehmens untrennbar verbunden ist und daher auch unmittelbare Auswirkungen auf seine eigene Vergütung hat, die ihm vertraglich zugestanden ist. Primäre Provisionsinteressen des Klägers sind hier zwar nicht anzunehmen. Es mag auch das Grundgehalt, das der Kläger bezieht, von dem Erfolg seiner Tätigkeit unabhängig sein. Allerdings belegen die ihm zukommende Gruppenkomponente und insbesondere die ihm zustehende individuelle Vergütung, die seine eigenen Leistungsparameter und diejenigen seines Teams und seines Bereiches abdeckt, dass der Kläger nicht unabhängig von den Interessen seines Arbeitgebers handeln kann und handelt, da er mit seiner Art von Akquisition im Hinblick auf das Leistungsangebot seines Arbeitgebers, insbesondere durch die ihm zugesprochenen Leistungsanreize, Einkommen erzielt. Die Gefahr, dass sich der Kläger von seinem so definierten wirtschaftlichen Interesse leiten lässt und seine anwaltlichen Leistungen so erbringt, dass der Mandant Empfehlungen im Hinblick auf das Leistungsangebot des Arbeitgebers folgt, liegt damit eindeutig auf der Hand (vgl. BGH NJW 2004, 212/213; Henssler, ZHR 171, 27 ff.). Besonders deutlich wird dies auch im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber dem Kläger bestätigt, er sei im Vertriebsmanagement tätig. Das könnte sogar auf den Verkauf von Finanzprodukten hindeuten. Aber auch der Bereich der Errichtung und Verwaltung von Stiftungen könnte die individuelle Vergütungskomponente des Klägers beeinflussen.
Der Gefahr einer Interessenkollision, die sich hier deutlich abzeichnet, lässt sich im vorliegenden Fall durch Berufsausübungsregelungen nicht begegnen. Zwar zeigen die dem Senat vorliegenden Schriftstücke, wie etwa Einladungsschreiben der ... zu Vortragsveranstaltungen, dass der Kläger im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit innerhalb der Bank nicht als Rechtsanwalt auftritt und sich als solcher auch nicht zu erkennen gibt. Die Beibehaltung dieser Verhaltensweise, ja selbst noch eine darüber hinausgehende Verpflichtung dahingehend, würde indes an dem zugrunde liegenden Interessenkonflikt nichts ändern. Auch im Falle des Fortbestandes der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft bestünde weiter die Möglichkeit, dass er dasjenige Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren Vermögensverhältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei der ... ... zu empfehlen, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte. Rechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnis von Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten. Selbst wenn der Kläger in seiner Tätigkeit und Leistung nicht an Vertriebszielen gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten Verflechtung seiner Angestelltentätigkeit mit dem Geschäftsinteresse der Bank objektiv die Gefahr nahe, dass er seinen Mandanten, die hierfür in Frage kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank empfehlen könnte oder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche Mandanten aufmerksam macht (BGH NJW 2006, 2488, 2490 [BGH 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05]). All dies gefährdet die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, ohne dass hiermit - das sei nochmals betont – die persönliche Integrität des Klägers in Frage gestellt wird.
Der Verlust der Zulassung bedeutet für den Kläger keine unzumutbare Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 BRAO. Durch den Verlust der Zulassung verliert der Kläger keineswegs seinen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber, der unabhängig von seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt besteht. Der vom Kläger nachgewiesene Umsatz seiner anwaltlichen Tätigkeit ist in Relation zu seinem Einkommen bei seinem Arbeitgeber gering und rechtfertigt, auch unter Berücksichtigung der aus den Steuerbescheiden ersichtlichen gesamten finanziellen Situation des Klägers und seiner Familie nicht die Befürchtung einer nennenswerten Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers bei einem Wegfall der Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit. Zudem ist der Kläger, wie er selbst vorträgt, in erster Linie bei der ... ... über seinen Arbeitgeber abgesichert und erleidet insoweit auch keine Einbußen in seiner Altersvorsorge. Überdies wird der Kläger in den Einladungen zu den Fortbildungsveranstaltungen, die er hält, gar nicht als Rechtsanwalt, sondern als Assessor Juris bzw. als Jurist bezeichnet und verliert deshalb in der Öffentlichkeit nicht an Ansehen als selbständiges Organ der Rechtspflege. Zudem kann von einem besonderen Vertrauenstatbestand im vorliegenden Fall überhaupt keine Rede sein, vielmehr hat der Kläger den Kammern, bei denen er um Zulassung als Rechtsanwalt nachgesucht hat, stets bewusst auf Nachfrage verschwiegen, dass er für die ... ... tätig ist.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt über die Unzulässigkeit seiner Tätigkeit belehrt. Ihm wurde auch angedroht, die Zulassung zu widerrufen. Dies erfolgte durch Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 24.10.2016 und vom 06.02.2017. Im erstgenannten Schreiben wurde dem Kläger auch die Möglichkeit aufgezeigt, seine Zulassung freiwillig zurückzugeben, um auf diese Art und Weise den beanstandeten Zustand zu beseitigen.
Nach alledem war die Zulassung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zwingend zu widerrufen. Seine Klage ist daher auch unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat seine rechtliche Grundlage in § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO. Es sind keine Gründe für die Zulassung der Berufung zu erkennen (§§112e BRAO, 124 Abs. 2 VwGO).