Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 27.02.2018, Az.: AGH 4/16 (I2)
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 27.02.2018
- Aktenzeichen
- AGH 4/16 (I2)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senates des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 07.11.2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Rechtsanwalt hat in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren (Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ..., 1. AnwG 1/15) beantragt, ihm im Hinblick auf den Ausgang des anwaltsgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zu bewilligen. Mit Schreiben vom 12.01.2016 teilte der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts dem Beschwerdeführer mit, auch nach erneuter Überprüfung sähe sich das Anwaltsgericht nicht in der Lage, Akteneinsicht in die Anwaltsgerichtsakte zu gewähren. Dagegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2016 „den zulässigen Rechtsbehelf – sofortige Beschwerde, Beschwerde, Erinnerung – ein“. Mit Beschluss vom 02.02.2016 entschied die erste Kammer des Anwaltsgerichts ..., dem Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 14.01.2016 nicht abzuhelfen und legte die Sache dem Anwaltsgerichtshof vor.
Mit Beschluss vom 07.11.2017 hat der erste Senat des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss vom 07.11.2017 legte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 23.11.2017 „den zulässigen Rechtsbehelf“ ein. Für den Fall der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der StPO legte er eine weitere Beschwerde, hilfsweise die sofortige Beschwerde ein. Für den Fall der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der VwGO legte er Beschwerde ein.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofes sehen weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die sinngemäß anzuwendende Strafprozessordnung vor (BGH, Beschluss vom 11.06.2012 – ARAnW 1/11). Eine weitere Beschwerde ist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen (Gaier/Wolf/Göcken § 142 BRAO, Rn. 3).
Der Rechtsbehelf des Rechtsanwaltes ist danach nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BRAO.