Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
v. 22.10.2020, Az.: AGH 36/16 (II 26/28)

Bibliographie

Gericht
AGH Niedersachsen
Datum
22.10.2020
Aktenzeichen
AGH 36/16 (II 26/28)
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2020, 72245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

I.

Der Kläger wenden sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid der Beklagten vom 28.09.2016 wegen Kanzleiaufgabe gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO.

Der Kläger war seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt mit Kanzleisitz unter der Anschrift Zingel 17, 31134 Hildesheim.

Die Beklagte widerrief die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 28.09.2016, der dem Kläger am 01.10.2016 zugestellt wurde. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 31.10.2016 Klage, bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Oberlandesgerichts Celle und des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes eingegangen am 01.11.2016, und beantragte,

den Bescheid aufzuheben.

Zur Begründung verwies er darauf, dass er bereits seit längerer Zeit keine werbende Tätigkeit als Rechtsanwalt mehr ausübe und auch die liquidierende Tätigkeit demnächst abgeschlossen sei.

Die Beklagte kündigte zunächst keine Anträge an und teilte anschließend mit Schriftsatz vom 07.11.2017 mit, dass sie den Widerrufsbescheid vom 28.09.2016 zurücknimmt und sich der zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers anschließt. Der Kläger gab jedoch in der Folgezeit keine Erledigungserklärung ab.

Mit Bescheid vom 25.01.2018 widerrief die Beklagte erneut die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 27.01.2018 zugestellt.

Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 25.01.2018 keine Klage beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof erhoben.

Die Beklagte beantragt nun,

1. die Klage vom 31.10.2016 als unzulässig abzuweisen,

2. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Mit richterlichem Schreiben vom 23.06.2020, das dem Kläger am 27.06.2020 zugestellt wurde, wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 112c Abs. 1 BRAO, 84 Abs. 1 VwGO in Betracht gezogen werde; den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme unter Einräumung einer Zweiwochenfrist gewährt.

Die Beklagte erklärte sich mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid einverstanden, der Kläger gab keine Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten beigezogene Personalakte betreffend den Kläger Bezug genommen. Letztere war Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats.

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 84 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Parteien wurden gemäß §§ 112c Abs. 1 BRAO, 84 Abs. 1 S. 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

2.

Die Klage ist zwar fristgerecht innerhalb der Monatsfrist beim Anwaltsgerichtshof eingegangen, gleichwohl mittlerweile unzulässig.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Aufhebung der Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.09.2016.

Das Begehren des Klägers ist durch den von ihm nicht angegriffenen mittlerweile bestandskräftigen Widerrufsbescheid der Beklagten vom 25.01.2018 unzulässig geworden. Mit der Bestandskraft des Widerrufsbescheides vom 25.01.2018 ist die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft erloschen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Aufhebung des – ohnehin von der Beklagten bereits aufgehobenen – Bescheides vom 28.09.2016 nicht mehr besteht. Das mit der Klage begehrte Rechtsschutzziel, die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufrechtzuerhalten, kann nicht mehr erreicht werden.

Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis noch besteht.

Mithin war die Klage als unzulässig abzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruf auf §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruf auf §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 1 GKG sowie auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO.

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 84 Abs. 3 HS. 1 VwGO).

Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 112e BRAO, 124 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.